Pandemieplan für kmu -
influenza und ich

Titelbild
von Philipp Steiner
Grippewellen sind besonders in den ersten Winterwochen ein bekanntes Übel. Wie aber soll sich ein KMU während einer ausgeprägten Pandemiewelle, also bei einer “echten Grippe” verhalten? Für diesen Fall hat der Bund einen Pandemieplan für Betriebe entwickelt. Einfache Massnahmen wie Hygienemasken, Händewaschen und lüften sind ein zuverlässiger Anfang.




Dein KMU während einer Pandemie

Was ist eine Pandemie?

Als Pandemie bezeichnet sich eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Krankheit beim Menschen, im engeren Sinne einer Infektionskrankheit. Bekannte Pandemien sind etwa die Spanische Grippe (1918-1920), die Ausbreitung von HIV/AIDS (1980 bis heute) die Schweinegrippe (2009) oder das um die Jahreswende 2019/20 erstmals in Wuhan geortete Coronavirus (2019-nCoV). 


Zählt die Grippewelle auch dazu?

Zu unterscheiden ist hier die “echte Grippe” (Influenza) und die alltagssprachliche Bezeichnung der Grippe. Letztere wird häufig auch für verschiedene grippale Infekte, Erkältung oder Verkühlung verwendet. Diese saisonale Grippe verläuft in der Regel deutlich harmloser und tritt wiederkehrend besonders um die Monate Februar und März auf. 


Wo finde Ich Informationen zur aktuellen Lage? 

Auf nationaler Ebene informiert die Schweizerische Eidgenossenschaft über Aktuelle Ausbrüche und Epidemien und erfasst einen Lagebericht im Land. Zur internationalen Lage berichtet zudem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und veröffentlicht Warnungen für betroffene Gebiete.


Weshalb betrifft mich als Schweizer KMU der Ausbruch einer Pandemie?

Aus zwei Gründen.

Erstens ist sowohl der Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer nach Arbeitsgesetz SR822.11 verpflichtet, nötige Vorkehrungen zu treffen um die potentielle Ausweitung einer Pandemie zu verhindern. 


Zweitens lohnt es sich aus unternehmerischen Gründen den personellen Ausfall während einer Pandemiewelle zu berücksichtigen. Denn insgesamt 25% aller Mitarbeitenden erkranken während einer Pandemiewelle. Eine solche dauert in der Regel 12 Wochen. Während deren Höhepunkt von 2 Wochen sind üblicherweise 10% aller Mitarbeitenden zeitgleich krank zuhause. Solche Personalausfälle sollte ein KMU frühzeitig einplanen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.



Der Pandemieplan für KMU vom Bund

Wir erfinden das Rad hier glücklicherweise nicht neu. Denn das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat bereits ein Handbuch für die betriebliche Vorbereitung während Grippepandemien veröffentlicht. 

Dieses beschreibt die Massnahmen, um im Pandemiefall die Mitarbeitenden vor Ansteckungen zu schützen und den Betrieb aufrecht zu erhalten und richtet sich an kleine und mittlere Unternehmungen (KMU). 

Ziele

Die betriebliche Infrastruktur aufrechterhalten, damit die essentiellen Geschäftsprozesse gewährleistet bleiben

Das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz minimieren (durch organisatorische und materielle Planung)


Ein Pandemie-Team aufstellen

Während der Krisensituation kann die Geschäftsleitung ein Pandemie-Team aufstellen, um sich um die nötigen Sondermassnahmen zu kümmern. Darunter fallen etwa die Beschaffung und Verteilung von physischen Schutzmassnahmen (Hygienemasken) sowie die regelmässige Kommunikation mit internen und externen Partnern zur Situation. 

Hilfreich fürs Team ist die Checkliste und Tabelle vom Bundesamt für Gesundheit (BAG).


Wer benötigt zusätzliche Massnahmen?

Berufsgruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko (z.B. Gesundheitspersonal und Personal in Geflügelzuchtbetrieben) sind zusätzliche Massnahmen nötig, die im Pandemieplan nicht angezeigt sind. 

Im klassischen Bürobetrieb sind auch gewisse Berufsgruppen einem höheren Risiko ausgesetzt und sollten eine höhere Sorgfalt walten lassen. Darunter fällt etwa Reinigungspersonal oder Angestellte der Betriebspost, die mit einer höheren Zahl an Menschen oder Arbeitsplätzen in Kontakt treten. 


Hygiene im Pandemiefall


Regelmässiges und gründliches Händewaschen mit Seife oder Anwendung von Desinfektionsmittel


Verwendung von Einweg-Taschentücher


Taschentücher nach Gebrauch in einem Abfallkübel entsorgen


Allenfalls in die Armbeuge husten oder niesen


Lüften der kontaminierten Räume, um die Anzahl der Viren in der Luft zu reduzieren


Mindestens einen Meter Abstand zwischen Personen wahren


Wenn empfohlen sollten Hygienemasken verwendet werden


Hygieneausrüstung im Pandemiefall

Seife, Desinfektionsmittel sowie Hygiene- und Atemschutzmasken bieten einen guten ersten Schutz. Für Personal mit erhöhtem Schutzrisiko sind zudem Schutzbrillen und Handschuhe sinnvoll.

Bilder von Hygienemasken kennen wir besonders aus dem ostasiatischen Raum, wie etwa Japan und China. Denn dort befinden sich die weltweit dicht besiedeltsten Metropolgebiete der Welt, deren Bevölkerung Pioniere bei der massentauglichen Verwendung von Schutzmasken sind. 

Der Einsatz von Schutzmasken wird hierzulande auch vom Bund empfohlen. Zu beachten ist allerdings der Unterschied der zwei Maskentypen:

Hygienemasken (chirurgische Maske vom Typ II bzw. IIR) haben eine eher geringe Schutzwirkung für den Träger. Sie dienen insbesondere dem Schutz der Anderen (kollektiver Schutzeffekt).

Atemschutzmasken (Typ FFP 1-3) dienen in erster Linie dem Schutz der Träger und Trägerinnen vor Infektionen. Sie sind für die professionelle Exposition gegenüber Erkrankten z.B. in Spitälern vorgesehen.

Untersuchungshandschuhe und Schutzbrillen sind zusätzlich für Personen mit erhöhtem Expositionsrisiko sinnvoll.


Richtig Händewaschen oder Desinfektionsmittel bereitstellen

Grundsätzlich genügt häufiges Händewaschen mit der Seife. Zusätzlich sollte man die Hände vom Gesicht fernhalten und das Berühren von Mund, Nase und Augen bei sich und anderen unterlassen.


Der Einsatz von Händedesinfektionsmitteln in Betrieben kann sinnvoll sein, wenn die Möglichkeit zum Händewaschen beschränkt ist. So kann jedem Mitarbeitenden eine nachfüllbare Flasche Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt oder an strategischen Orten ein Dispenser montiert werden. Betriebe, die Händedesinfektionsmittel einsetzen, müssen ihre Mitarbeitenden über die korrekte Anwendung instruieren.

Aufgrund ihrer geringen Widerstandsfähigkeit sind gewöhnliche, alkoholische Desinfektionsmittel für saubere Hände gut wirksam, wenn sie mindestens folgende Zusammensetzung haben:

70-80% Ethanol (CAS-Nr. 64-17-5) 
oder
60-80% Isopropanol (CAS-Nr. 67-63-0)
oder
60-80% Mischung dieser Alkohole


Desinfektionsmittel lässt sich übrigens auch selber aus Alkohol, abegkochtem Wasser und Glycerin herstellen. Die WHO hat dazu einen Leitfaden veröffentlicht. Selbstgemachtes Desinfektionsmittel sollte aber nur im Notfall angewendet werden, da gekaufte Mittel die Haut weniger austrocknen und kaum allergischen Reaktionen auslösen. 


Quelle: Pandemieplan - Handbuch für die betriebliche Vorbereitung, 3. Auflage 2019

Downloadlink Handhygiene WHO

Quelle: WHO

Umgebungshygiene beachten

Räume sollen durch Öffnen der Fenster und Türen regelmässig gelüftet werden. Lüftungsanlagen müssen im Pandemiefall nicht abgestellt werden.

Die Reinigung soll während dem Vorfall wie üblich weiterlaufen. Es genügt eine Reinigung der Oberflächen und der abwaschbaren Böden mit handelsüblichen Reinigungsmitteln. Eine Desinfektion ist nicht notwendig.

Häufig berührte Gegenstände wie Ladentische oder Bankomattastaturen sollen identifiziert und vermehrt gereinigt werden.

Es können auch physische Barrieren eingerichtet werden, wie etwa Plexiglasscheiben für Schalterpersonal.


Distanzhalten

Dadurch kann die Wahrscheinlichkeit einer Krankheitsübertragung verringert werden. 





Bei Grippesymptomen (Fieber ab 38°C und Husten, Halsschmerzen oder Atembeschwerden) zu Hause bleiben

Auf Händeschütteln verzichten

Distanz von 1m von anderen Personen einhalten

Menschenversammlungen vermeiden

Vermeiden nicht notwendiger Reisen

Auf Händeschütteln verzichten

Distanz von 1m von anderen Personen einhalten

Telefon oder Videokonferenz statt persönlicher Besuche 



FAQ Pandemie und Betriebe

Wichtige Fragen und Antworten zu Verhaltensregeln und rechtlichen Aspekten hat das BAG in einer lesenswerten Zusammenfassung veröffentlicht. Hier ein Auszug:

Ich bin am Pandemievirus erkrankt und kann meine Arbeit nicht mehr verrichten. Erhalte ich weiterhin Lohn?

Ja, Sie haben weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Existiert keine Taggeldversicherung, richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlung nach den bestehenden Skalen (Berner, Basler, Zürcher Skala).

Was muss ich im Falle des Eintritts einer Pandemie grundsätzlich beachten?

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen erhöhte, gegenseitige Informations-, Treue- und Fürsorgepflichten, um den Betrieb aufrechtzuerhalten (z.B. Information über Krankheitsausbrüche, über Fernbleiben vom Arbeitsplatz). Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie am Arbeitsplatz zu schützen, Sie sind verpflichtet, sich an die entsprechenden Anweisungen und geänderten Regelungen der Arbeitsorganisation zu halten.

Kann der Betrieb im Pandemiefall Betriebsferien beschliessen, um so die Abwesenheit der Arbeitnehmenden zu überbrücken?

Nein, dies ist grundsätzlich nicht möglich, obwohl gemäss Gesetz der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmen kann. Er hat dabei aber den Arbeitnehmer anzuhören und auf seine Wünsche Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat zudem ein Recht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien (im Allgemeinen drei Monate im Voraus).

Kann der Betrieb seine Angestellten zu einer Grippeimpfung zwingen?

Nein, in der Schweiz gibt es keinen Impfzwang. Eine Zwangsimpfung auf Anordnung des Arbeitgebers dürfte auch im Falle einer Pandemie nicht durchsetzbar sein. 

Muss der Betrieb die Masken für seine Angestellten / deren Familien / Haushaltsangehörige kaufen oder kann er die Angestellten dazu verpflichten?

Der Betrieb ist als Arbeitgeber verpflichtet, seine Angestellten während der Arbeit angemessen zu schützen (ArGV3). Da das Ansteckungsrisiko im Falle einer Grippepandemie nicht überall gleich hoch ist, wird das Tragen einer Hygienemaske (chirurgische Maske vom Typ II bzw. IIR) nicht generell durch das BAG empfohlen. Es ist allerdings dort als sinnvoll zu betrachten, wo eine erhöhte Gefahr der Verbreitung des Grippevirus (z.B. bei Menschenansammlungen, bei Kundenkontakten, usw.) nicht vermieden werden kann. Die genauen Situationen, in denen Hygienemasken verwendet werden sollen, können allerdings erst dann definiert werden, wenn das Pandemievirus und dessen spezifische Übertragungseigenschaften bekannt sind. Das BAG wird im Fall einer Grippepandemie rechtzeitig kommunizieren, in welchen Situationen das Tragen einer Hygienemaske sinnvoll ist. Es wird empfohlen, sich an die offiziellen Empfehlungen zu halten.

Wer entschädigt den Betrieb für den Umsatzeinbruch und den Einkommensausfall während der Pandemie?

Der Betrieb trägt grundsätzlich das unternehmerische Risiko selbst.



Wichtige Links

www.bag.admin.ch/
pandemie

Für alle Fragen rund um die Pandemie

www.pandemia.ch

Informationsseite des BAG im Pandemiefall

www.bag.admin.ch/
pandemieplan

Influenza-Pandemieplan Schweiz

www.who.int

Weltgesundheitsorganisation (WHO)

www.babs.admin.ch

Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS)

www.bwl.admin.ch

Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL)

www.seco.admin.ch

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

www.samariter.ch

Für Erste-Hilfe Fragen und entsprechende Kurse



Vous ne trouvez pas ce que vous cherchez ?

Demandez-nous.